Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die im Auftrag angegebene Vergütung versteht sich inklusive einer etwaigen Maut sowie sonstiger Gebühren, jedoch zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Zur Durchführung des Transportes ist der LKW mit dem angegebenen Kennzeichen einzusetzen. Der Fahrer muss sich an der Lade-/ Entladestelle im Auftrag der J.S. Logistik AG unter der im Auftrag genannten Lade-Nummer melden.

3. Die Lade- und Entladezeiten sind verbindlich vereinbart. Das angegebene Zeitfenster ist einzuhalten. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeitfenster ist J.S. Logistik sofort zu informieren. Unabhängig davon ist J.S. Logistik vorbehaltlich eines weiteren Schadens berechtigt, die Kosten mit einem Verrechnungssatz von € 50 je verpasstes Zeitfenster in Rechnung zu stellen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass kein Schaden entstanden oder wesentlich geringer ist. Bei Nichteinhaltung des vorgegebenen Zeitfensters ist die Vergütung von Standzeiten ausgeschlossen.

4. Die Fahrzeuge müssen in einem ordnungsgemäßen, sauberen Zustand sein und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Weiter sollen sie den Emissionsanforderungen gemäß neuestem technischen Stand entsprechen. LKW und Wechselbrücke mit Jumbo-Aufbau (Nutzlast 25 t) gelten als Standard-Equipment. Alle Fahrzeuge müssen für eine seitliche sowie Heckbe- und Entladung sowie eine formschlüssige Ladungssicherung geeignet sein. Die eingesetzten Fahrzeuge sind mit geeigneten Kommunikationsmitteln auszustatten. Der Fahrer muss unter der angegebenen Handynummer
erreichbar und deutschsprachig sein.

5. Der Unternehmer hat Vorbehalte, auch hinsichtlich unzureichend durchgeführter Ladungssicherung, durch den Absender im Frachtbrief zu vermerken und sich vom Absender gegenzeichnen zu lassen. Die aufgenommenen Vorbehalte sind J.S. Logistik unverzüglich anzuzeigen. Ausreichende und geeignete Ladungssicherungsmittel sind mitzuführen.

6. Der Unternehmer hat die in seinen Obhutsbereich gelangenden Güter unverzüglich einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Festgestellte Schäden sind zu protokollieren und J.S. Logistik unverzüglich zu melden.

7. Die Haftung des Unternehmers für Verlust und Beschädigung des Gutes ist abweichend von § 431 HGB auf 32 SZR je kg Rohgewicht der Sendung begrenzt.
Der Unternehmer hat seine Haftungsrisiken ausreichend zu versichern und dies bei Bedarf nachzuweisen.

8. Der Unternehmer verzichtet auf die Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Pfandrechte an den im Auftrag von J.S. Logistik beförderten Gütern. Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn der Anspruch, auf den er das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht stützt, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

9. Der Unternehmer gewährleistet die Einhaltung des GüKG sowie des GüKGBillBG, die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen sind mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung stellt er J.S. Logistik von sämtlichen
Forderungen Dritter frei bzw. ersetzt entstehende Schäden (z.B. Bußgelder). Im Fall einer schuldhaften Verletzung der §§ 3, 6 und 7 b) GüKG durch den Unternehmer kann J.S. Logistik vom Unternehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese kann bis zu € 25.000 betragen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle nach den rechtlichen Vorschriften mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

11. Die standgeldfreien Be- und Entladezeiten werden in den empfangenden Werken auf
Beladung 5 Stunden/ Entladung 5 Stunden bei Komplettladungen
Beladung 5 Stunden/ Entladung 5 Stunden bei Sammelladungen
festgelegt.
Die standgeldfreie Be- und Entladezeit für Leergut wird auf 1 Stunde festgelegt.

Die Sendungen sind innerhalb der vorgegebenen Warenannahmezeiten (Zeitfenster) anzuliefern. Maßgeblich ist die pünktliche Ankunft. Wird das Zeitfenster verpasst und kommt es infolge dessen zu Wartenzeiten, werden keine Standgelder vergütet.

12. Der an der Lade- bzw. Entladestelle erhaltene Laufzettel ist im Original ordnungsgemäß ausgefüllt und von der Ersterfassung bis zu den einzelnen Abladestellen an J.S. Logistik zu übergeben. Solange dieser Laufzettel nicht vorliegt, ist keine Vergütung fällig.

13. Leerguttransporte werden gesondert in Auftrag gegeben. Der gelbe oder weiße Frachtbrief ist im Original an J.S. Logistik auszuhändigen. Solange dieses Dokument nicht vorliegt, ist keine Vergütung für Leerguttransporte fällig.

14. Der Unternehmer ist verpflichtet, Daten jeglicher Art nur zum jeweiligen, rechtmäßigen, zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben zugänglich zu machen oder sonst zu verwenden. Diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch gegenüber Dritten und nach Beendigung des Vertrages fort.

15. Die Rechnung ist nach Vorlage der quittierten Originalpapiere, die innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung des Transports mit der Referenznummer zu übersenden sind, fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang auf den darauf folgenden Montag ist J.S. Logistik zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt.

16. Gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

17. Lenkpausen sind auf öffentlichen LKW-Parkplätzen durchzuführen. Wird die Lenkpause auf dem Gelände der Lade- bzw. Entladestelle durchgeführt, so stellt der Unternehmer J.S. Logistik von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des Versenders frei. Gleiches gilt bei Parken im Halteverbot auf dem Gelände der Lade- bzw. Entladestelle.

18. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Homburg. Die Geltung der ADSp. ist ausgeschlossen. Anders lautende Bedingungen - soweit nicht hier festgelegt - gelten nicht.

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